Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei Lentze Stopper aus München erhalten, weil Sie Tickets für Spiele des Fußballvereins Schalke 04 im Internet zum Weiterverkauf angeboten haben sollen? Was kann man nach Erhalt einer solchen Abmahnung tun?
Lentze Stopper: bekannt für Ticket-Abmahnungen
Aktuell wurden uns wieder zahlreiche Abmahnungen der Kanzlei Lentze Stopper zur Prüfung vorgelegt. Diese Rechtsanwälte sind uns seit Jahren besonders durch das Versenden von Abmahnungen im Ticket-Enforcement aufgefallen. Dabei tritt diese Kanzlei für verschiedene Vereine und Veranstalter auf. Wir haben bereits darüber berichtet, beispielsweise hier. Aktuell liegt uns beispielsweise eine Abmahnung des Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e. V. vor. Es geht darin um Eintrittskarten für Spiele von Schalke 04. Die Rechtsanwälte Lentze Stopper haben aber auch schon für mehrere andere Fußballclubs und Veranstalter Abmahnungen ausgesprochen, darunter z. B.:
- 1. FC Nürnberg e. V.
- RasenBallsport Leipzig GmbH (RB Leipzig)
- 1. FC Köln GmbH & Co. KG aA
- Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH
- Deutscher Fußball Bund e. V.
- Sport-Club Freiburg e. V.
- UEFA bzw. UEFA Events SA bzw. EURO 2024 GmbH
- Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KG aA
Vorwurf: Unbefugtes Anbieten von Karten im Internet (z. B. kleinanzeigen.de)
Vorrangig geht es in den Abmahnschreiben um den Vorwurf, es seien Eintrittskarten für Spiele des jeweiligen Vereins im Internet auf nicht autorisierten Plattformen zum Weiterverkauf angeboten worden. Hierin Lentze Stopper einen Verstoß gegen die ATGB des jeweiligen Vereins. In der vorliegenden Schalke-Abmahnung werden z. B. folgende Vorwürfe erhoben:
- Öffentliches Anbieten von Tickets bei Kleinanzeigen
- Keine Abbildung der ATGB
- Anbieten zu einem höheren Preis als dem Originalpreis
- Nicht autorisierte Verwendung des Logos des Clubs
Verlangt wird daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages.
Weiterverkauf bei Kleinanzeigen oder eBay: Sind die ATGB gegenüber Verbrauchern wirksam?
Ob die Geschäftsbedingungen der jeweils abmahnenden Clubs vor allem auch gegenüber Verbrauchern wirksam sind, ist aus verschiedenen Gründen oft mehr als fraglich. Dass z. B. Verbraucher Eintrittskarten durchaus weiterverkaufen dürfen, unabhängig davon ob dies in den Geschäftsbedingungen verboten ist oder nicht, hat bereits der BGH (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/96) festgestellt. Das pauschale Verbieten des Weiterverkaufs auf bestimmten Marktplätzen im Internet ist somit fragwürdig. Für gewerbliche Weiterverkäufer bestehen hingegen deutlich höhere Risiken. Doch wer ist bereits als Weiterverkäufer anzusehen? Wer ist hingegen noch Privatverkäufer? Dies muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Abmahnung wegen Ticket-Weiterverkauf erhalten: Was nun?
Unbefugter Tickethandel im Internet: Sind Sie auch von Lentze Stopper oder einer anderen Kanzlei (z. B. Ruhrkanzlei oder LDM ai) wegen eines solchen Vorwurfs abgemahnt worden? Wir raten Betroffenen zunächst davon ab, direkten Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufzunehmen. Lassen Sie sich zunächst beraten, ob die Ansprüche zu Recht gegen Sie geltend gemacht werden. Hiervon hängt ab, ob Sie also überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn die geforderten Zahlungen leisten sollten. Nicht selten bestehen gute Ansätze, um sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren viele Betroffene, die wegen vergleichbarer Vorwürfe abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.