Bikini-Frau auf Promi-Foto – Können sich (nicht prominente) Privatpersonen dagegen wehren, dass Bilder von Prominenten, auf denen auch sie zufällig abgebildet sind, ohne ihre Zustimmung in den Boulevardmedien veröffentlicht werden? Der BGH (Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14) bejahte dies und verurteilte die Bildzeitung zur Unterlassung.
Frau im Bikini im Hintergrund eines Prominenten-Fotos
In der Print-Ausgabe der BILD-Zeitung sowie auf der Plattform www.bild.de war über den Raubüberfall auf einen bekannten Fußballer berichtet worden. Beide Artikel waren mit einem Foto vom Strand auf Mallorca bebildert, auf dem im Vordergrund der bekannte Fußballer, im Hintergrund aber auch die Klägerin auf einer Liege im Bikini erkennbar abgebildet war. Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Entfernung des Bildes von der Website sowie auf Schadensersatz. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht jedenfalls Unterlassungsansprüche bejaht.
BGH: kein zeitgeschichtliches Ereignis
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und stärkte damit die Persönlichkeitsrechte von Privatpersonen bei Verletzungen ihres Rechts am eigenen Bild. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, was selbst bei Prominenten grundsätzlich zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Die grundsätzlich erforderliche Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung des Bildnisses liege nicht vor. Deshalb wäre die Verbreitung des Bildes nur dann zulässig, wenn es dem Bereich der Zeitgeschichte oder einer der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen wäre und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wären. Der BGH verneinte hier bereits das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auf dem Bild. Insbesondere stehe gerade die erkennbar abgebildete Klägerin auf dem Bild in keinem Zusammenhang zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis.
Rechte von Privatpersonen müssen bei zeitgeschichtlich relevanten Bildern nicht zurücktreten
Der BGH stellte vor allem klar, dass in einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis (hier: Bericht über den Raubüberfall auf eine prominente Person) die Interessen von unbekannten Privatpersonen nicht zurücktreten müssen. Vielmehr sei auch hier eine Interessensabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Privatpersonen erforderlich.
Abbildung der Klägerin nicht als „Beiwerk“ zulässig
Auch dem Argument, es habe sich bei der Abbildung der Klägerin bloß um Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gehandelt, konnte der BGH nicht folgen. Diese Vorschrift setze bereits Voraus, dass die Abbildung einer Landschaft oder einer Örtlichkeit das Bild prägen müsse. Vorliegend sei es aber nicht das Strandpanorama von El Arenal, welches entscheidend zur Prägung des Fotos beitrug, sondern die Person des prominenten Fußballers. So sei schon der Anwendungsbereich dieser Vorschift nicht eröffnet.
Geldentschädigung verneint
Obwohl die Bildveröffentlichung vom BGH als unzulässig erachtet wurde, verneinte der BGH einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die hierfür erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin lägen jedenfalls nicht vor.
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