Wer eine Fototapete kauft, darf nicht automatisch davon ausgehen, Fotos des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlichen zu dürfen. Das LG Köln gab der Klage eines Fotografen statt, der gegen eine solche Verwendung vorgegangen war.
Foto von FeWo-Zimmer mit Fototapete im Internet veröffentlicht
Kläger des Verfahrens war ein Fotograf. Die Beklagte hatte eine Fototapete rechtmäßig erworben. Die auf der Tapete abgebildeten Blumenmotive basierten auf zwei Fotografien des Klägers. Die Tapete wurde in einem Zimmer in einer von der Beklagten vermieteten Ferienwohnung angebracht. Fotos dieses Zimmers, auf denen auch die Tapete mit den Blumenmotiven abgebildet war, wurden von der Beklagten zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht. Die Fotos waren auf der Website der Beklagten sowie auf mehreren Buchungsprotalen öffentlich abrufbar. Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und mahnte die Beklagte ab. Diese wies die geltend gemachten Ansprüche zurück und entfernte lediglich die Fototapete. Der Kläger erhob daher Klage vor dem LG Köln und machte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.
LG Köln: keine Rechteeinräumung für Vervielfältigung und Internet-Veröffentlichung
Das LG Köln (Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) gab der Klage des Fotografen statt. Sowohl das Vervielfältigungsrecht des Fotografen als auch sein Recht auf öffentliche Zugänglichmachung sei vorliegend betroffen. Diese Eingriffe seien auch rechtswidrig, da die Beklagte nicht habe nachweisen können, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte erworben zu haben. So fehle es bereits an einer ausdrücklichen Rechtseinräumung (schriftlich oder mündlich). Auch eine konkludente Rechteeinräumung sei vorliegend nicht erfolgt.
Auch keine konkludente Übertragung von Rechten
Gerade bei konkludenten Erklärungen sei Zurückhaltung geboten, damit der Wille des Urhebers nicht lediglich fingiert wird. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung des Übertragungszweckgedankens durch Auslegung ermittelt werden, ob die Einräumung eines Nutzungsrechts oder ggf. eine schlichte Einwilligung gewollt war. Im Zweifel habe der Urheber nur in dem Umfang Rechte eingeräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Hierzu führte das Landgericht aus:
Unbedingt erforderlich war jedoch bei dem Verkauf der Fototapete an die Beklagte keine Übertragung eines Nutzungsrechts an die Beklagte. Dies erkennt letztlich auch die Beklagte selbst, wenn sie ausführt, sie habe „ordnungsgemäß die Fototapete erworben“, habe mithin „über die Fototapete selbstständig verfügen” und „sie deshalb auch in ihren Räumlichkeiten verkleben“ können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.01.2022, Bl. 162 der Akte). Durch derartige Handlungen sind die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) nicht tangiert. Deshalb ist für sich genommen auch die weitere Ausführung der Beklagten zutreffend, dass die Fototapete ausschließlich zu dem vorgenannten Zweck angeboten und ausschließlich zu diesem Zweck von der Beklagten verwendet werden sollte (Beklagte a.a.O.).
So sei auch aus den Begleitumstände oder aus dem Verhalten der Beteiligten keinerlei Parteiwille zur Einräumung weitergehender Rechte erkennbar. Vielmehr gehe es einzig und allein um die Übertragung des Sacheigentums an der verkauften Tapete. Weitergehende Rechte wären wohl auch mit einem höheren Preis einhergegangen.
Landgericht: Fototapete stellt auch kein bloßes Beiwerk dar
Schließlich sei die Foto-Veröffentlichung auch nicht von der Schranke des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) erfasst. Denn bei den fraglichen Blumenmotiven handele es sich erkennbar nicht um bloßes Beiwerk auf dem Foto. Vielmehr würden die Fotos des Klägers auf der Tapete erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Sie seien ein zentrales Element in der Zimmergestaltung und prominent an der rückwärtigen Wand des Zimmers platziert. Dieses Gestaltungselement mache den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Bildmaterials aus.
Update 21.04.2023: Andere Ansicht: LG Düsseldorf entscheidet ähnlich gelagerten Fall anders
In einem zwischenzeitlich vom dem LG Düsseldorf entschiedenen vergleichbaren Fall (Urteil vom 19.04.2023, Az. 12 O 129/22) ging das Verfahren zu Gunsten des Verwenders des Fotos einer Fototapete aus. Wir berichten hier über den Fall.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch des Fotorechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).