VG Koblenz: Keine Vergnügungssteuer für Techno Festival

Durfte die Stadt Koblenz einer Veranstaltungsagentur für die Durchführung eines Techno-Festivals Vergnügungssteuer auferlegen? Das VG Koblenz verneint dies in einer vorläufigen Entscheidung und gab damit dem Eilantrag einer Festival-Veranstalterin statt.

Stadt Koblenz erhob Vergnügungssteuer für Elektro-Festival

Die betroffene Veranstaltungsagentur hatte in den Jahren 2015 – 2017 in Koblenz das Festival „World of Elements“ durchgeführt. Die Stadt Koblenz berechnete der Agentur hierfür in zwei Bescheiden Vergnügungsstreuer in Höhe von 20 % der jeweils hierbei erzielten Eintrittsentgelte. Insgesamt forderte die Stadt eine fünfstellige Summe. Dabei berief sich die Stadt auf ihre Vergnügungssteuersatzung, nach der unter anderem Tanzveranstaltungen als „Vergnügungen gewerblicher Art“ einer entsprechenden Besteuerung unterworfen sein sollen.

Die betroffene Veranstaltungsagentur zog in einem Eilverfahren vor das VG Koblenz und beantragte, die sofortige Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei dem Festival um eine Musikveranstaltung und keine Tanzveranstaltung. Die Stadt hingegen sah das Hauptaugenmerk der Festivalbesucher nicht bei den auftretenden Künstlern sondern beim Tanzen zu der dort lediglich abgespielten, vorproduzierten Musik.

VG Koblenz: Satzung der Stadt zur Vergnügungssteuer zu unbestimmt

Das VG Koblenz gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt (Beschluss vom 20.03.2018, Az. 2 L 111/18.KO). So stufte das Gericht bereits die Satzung der Stadt, auf die sich die Steuerbescheide stützten, als zu unbestimmt und daher nicht verfassungskonform ein.  So sei der Begriff der Tanzveranstaltung im Lichte der heutigen Vielfalt von Aufführungen und Darbietungen, die man unter diesen Begriff fassen könnte, nicht mehr bestimmt genug, um als Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu dienen. Die von den Künstlern auf dem Festival dargebotene Musik stehe zwar in einem deutlichen Zusammenhang zum Tanzen, jedoch müsse der Besteuerungsgegenstand in der Satzung unmissverständlich klargesstellt werden. So müsse ein Veranstalter anhand der Satzung bereits von vornherein erkennen können, ob er eine von ihm organisierte Veranstaltung steuerpflichtig sei oder nicht.

Gericht sieht zudem Indizien gegen Annahme einer Tanzveranstaltung

Selbst bei Unterstellung einer verfassungskonformen Satzung sprächen aus Sicht des Gerichts vorliegend gewichtige Argumente, auch im Lichte der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG , gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung im konkreten Fall des Koblenzer Festivals. So habe bei der Werbung für die Veranstaltungen mittels Flyern und Plakaten die dargebotene Musik eindeutig im Vordergrund gestanden. Tanzmöglichkeiten hätten überhaupt nur in einer online veröffentlichten „Story“ Erwähnung gefunden. Auch habe es den Veranstaltungen an besonderen, zum Tanz hergerichteten Flächen gefehlt. Schließlich spreche auch der Preis des Festivals (90,00 €) dagegen,  dass es sich vorliegend um eine der Vergnügungssteuer unterfallende Tanzveranstaltung handele.

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