Urheberstrafrecht – Im ersten Gerichtsverfahren um die Streaming-Plattform kinox.to ist nun ein Beteiligter wegen zahlreicher Verletzungen des Urheberrechts sowie Computersabotage zu einer Haftstrafe von über drei Jahren verurteilt worden. Was haben Nutzer des Streaming Portals nun zu befürchten?
kinox.to: Nachfolgerin der Streaming-Plattform kino.to
Nachdem vor einigen Jahren die bekannte Streaming-Plattform kino.to von den Behörden geschlossen wurde, dauerte es nicht lange, bis deren Angebot auf der Nachfolgeplattform kinox.to wieder verfügbar war. Auch unter dem neuen Namen ermöglichte die illegale Plattform ihren Nutzern durch Verlinkungen, aktuelle Kinofilme und Serien im Wege des Streaming anzuschauen. Die Betreiber der Plattform hatten dabei natürlich keine Zustimmung der Rechteinhaber. Der Betrieb der Plattform war und ist illegal.
„Mitarbeiter“ von kinox.to vor dem LG Leipzig zu Haftstrafe verurteilt
Während zwei Hauptverdächtige im Zusammenhang mit kinox.to weiter flüchtig sind, wurde ein Mitbetreiber der bekannten Plattform nun vor dem Landgericht Leipzig wegen Computersabotage und Urheberrechtsverletzungen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit dem Strafmaß blieb das Gericht noch unter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Ausschlaggebend war dabei ein Geständnis des angeklagten Mitbetreibers, der offenbar schon an der Plattform kino.to mitgewirkt hatte. Nachdem die Beteiligung an einer solchen Streaming-Plattform solch erhebliche Strafen nach sich zieht, fragen sich auch viele Konsumenten der dort angebotenen Filme, was sie zu befürchten haben.
Streaming stellt für die Nutzer in der Regel keine Urheberrechtsverletzung dar
Für die Nutzer stellt das bloße Anschauen von Filmen über Plattformen wie kinox.to im Wege des Streaming nach herrschender Rechtsauffassung keine Urheberrechtsverletzung dar. Im Gegensatz zum tatsächlichen Download wird nämlich beim reinen Streaming in der Regel keine dauerhafte Kopie des jeweiligen Films auf dem Rechner abgelegt. Vielmehr werden Teile des Films nur im flüchtigen Cache des Rechners zwischengespeichert. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des Streaming steht indes noch aus. Allerdings hat der EuGH (Urteil vom 05.06.2014, Az. C-360/13) entschieden, dass auch die Darstellung einer Website auf dem Rechner eines Nutzers sowie das Caching die Rechte der Urheber nicht beeinträchtigt. Vieles spricht dafür, dass diese Rechtsprechung auch auf das bloße Anschauen von Filmen per Streaming Anwendung finden kann.
Vorsicht vor vermeintlichen Stream-Angeboten (z. B. Popcorn Time)
Nutzer sollten jedoch wissen, dass sich hinter vermeintlichen Streaming-Portalen auch Plattformen verbergen können, bei denen der Film tatsächlich auch anderen Personen automatisch zur Verfügung gestellt wird. Dies wird wiederum klar als illegal gewertet. So trifft dies etwa auf die Plattform Popcorn Time zu: viele Nutzer dieser Plattform haben bereits Filesharing-Abmahnungen erhalten, obwohl sie davon ausgegangen waren, nur an Streaming-Angeboten teilzunehmen.
Werden Sie auch mit dem Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen im Internet konfrontiert? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit, die Abmahnungen wegen Filesharing erhalten haben oder gegen die wegen Urheberrechtsverletzungen auch strafrechtlich ermittelt wird.