Kinderfotos veröffentlicht: Mitsorgeberechtigter Vater kann von Mutter kein Unterlassen fordern

Kinderfotos im Internet – ein sensibles Thema. Was tun, wenn ein Elternteil Bilder der gemeinsamen Kinder gegen den Willen des anderen Elternteils im Internet veröffentlicht? Ein Vater wollte Unterlassungsansprüche gegen seine Ex-Frau durchsetzen, die Kinderfotos online gestellt hatte. Vor dem OLG Karlsruhe unterlag er nun in zweiter Instanz. 

Fotoklau EuGH Beweislast Nachweis der Urheberschaft Kinderfotos
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Streit zwischen Eltern um Veröffentlichung von Kinderfotos

Bei dem Rechtsstreit zwischen zwei geschiedenen Elternteilen ging es um die Veröffentlichung von Bildern der gemeinsamen Kinder im Internet, die die Mutter online gestellt hatte. Der Vater mahnte seine Ex-Frau ab, die die Bilder von der beanstandeten Website entfernte. Der Vater verfolgte die Angelegenheit jedoch noch weiter und wollte seine Ex-Frau gerichtlich auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Hierzu beantragte er zunächst Prozesskostenhilfe vor dem Familiengericht Emmendingen. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten ab und die Angelegenheit landete vor dem Senat für Familiensachen beim OLG Karlsruhe.

OLG Karlsruhe: Bereits keine Zuständigkeit des Familiengerichts WF

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2016, Az. 18 WF 183/15) bewertete den Antrag bereits als unzulässig, da die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts falle. Bei Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild handele es sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht um eine „sonstige Familiensache“ im Sinne des § 266 FamFG. Vielmehr falle diese Sache in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Auch in der Sache keine Erfolgsaussichten

Damit war die Angelegenheit noch nicht gelöst. Es stellte sich noch die Frage, ob die Abgabe der Angelegenheit an das zuständige Zivilgericht in Frage komme. Auch dies befand das OLG Karlsruhe für nicht notwendig, da der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe.

Fehlende Aktivlegitimation – Vater durfte nicht in eigenem Namen klagen

So könne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur von dessen jeweiligem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Vorliegend hätten Unterlassungsansprüche wegen der Kinderfotos nicht im Namen des Vaters sondern allenfalls im Namen der Kinder geltend gemacht werden können.

Gemeinsames Sorgerecht: Vertretung durch Ergänzungspfleger erforderlich

Zur Vertretung der Kinder hätte es vorliegend eines Ergänzungspflegers bedurft. Denn eine Alleinvertretung der Kinder scheide wegen des gemeinsamen Sorgerechts aus.

Bilder des Vaters – Unterlassungsanspruch zu weit gefasst

Soweit sich der klagende Vater auch dagegen wehrte, dass Bilder auf denen er selbst zu erkennen sei, online gewesen waren, so habe der von ihm gestellte Unterlassungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag sei in dieser Hinsicht zu unbestimmt, indem er sich eben nicht auf bestimmte Bilder bezogen habe.

Grundsätzlich muss ein sorgerechtsberechtigtes Elternteil dennoch keinesfalls automatisch dulden, dass Bilder seiner Kinder gegen seinen Willen im Internet gezeigt werden. Bei zwei sorgerechtsberechtigten Eltern ist grundsätzlich die Zustimmung beider erforderlich, soweit das Persönlichkeitsrecht des Kindes berührt ist.

Möchten Sie sich dagegen wehren, dass Kinderfotos im Internet veröffentlicht werden? Oder wird Ihnen im Gegenteil vorgeworfen, Bilder Ihrer Kinder online gestellt zu haben? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Bildrechts und des Persönlichkeitsrechts.

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