Lizenzvertrag – Einräumung von Nutzungsrechten
Mit einem Lizenzvertrag räumt der Inhaber von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Markenrechte, Designrechte oder Patente) Dritten Nutzungsrechte an seinem jeweiligen Recht ein. Gegenstand des Lizenzvertrages sind vor allem die detaillierte Ausgestaltung und der Umfang der Rechteeinräumung. Während die gewerblichen Schutzrechte einer Anmeldung bedürfen, entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung des jeweiligen Werks. Die detaillierte Ausgestaltung der Regelungen im Lizenzvertrag ist sowohl für den Lizenzgeber als auch für den Lizenznehmer von großer Bedeutung. Denn dort, wo Details nicht klar geregelt sind, muss der Zweck des Lizenzvertrages im Einzelfall im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dies kann auf Seiten beider Vertragsparteien zu ungewollten Nachteilen führen.
Einfache und ausschließliche Lizenzen
Der Inhaber von Urheberrechten kann grundsätzlich im Lizenzvertrag zwischen zwei Arten von Nutzungsrechten wählen, die er einräumt: der einfachen Lizenz gem. § 31 Abs. 2 UrhG und der ausschließlichen Lizenz gem. § 31 Abs. 3 UrhG.
Bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts kann der Urheber (bzw. Lizenzgeber) das Werk auch Dritten gegenüber lizenzieren. Der Lizenznehmer darf selbst das Werk nur in dem Umfang nutzen, in dem ihm die Rechte jeweils eingeräumt wurden. Die Lizenz kann etwa zeitlich, räumlich oder inhaltlich eingeschränkt sein. Der Urheber bleibt hier auch in der Regel allein dazu berechtigt, Rechtsverletzungen Dritter im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts geht hingegen deutlich weiter: Hier gibt der Urheber die Verfügungsgewalt über die Nutzung des Werks aus der Hand und darf es auch selbst nicht nutzen, es sei denn, ihm ist dies vom Lizenznehmer vertraglich gestattet. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall ein eigenes Verbotsrecht, d. h. er kann selbst Rechtsverletzungen Dritter hinsichtlich dieses Rechts geltend machen. Dem Urheber selbst verbleiben bei der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte jedoch noch seine Urheberpersönlichkeitsrechte hinsichtlich des jeweiligen Werks, etwa das Recht auf Benennung als Urheber oder das Verbot der Entstellung des Werks).
Der Übertragungszweckgedanke (ehemals Zweckübertragungslehre)
In den Fällen, in denen gar kein Lizenzvertrag oder keine ausreichend detaillierte Vereinbarung zur Übertragung der Nutzungsrechte vorliegt, muss gemäß § 31 Abs. 5 UrhG im Wege der Auslegung ermittelt werden, welcher Zweck durch die Übertragung der Nutzungsrechte von den Vertragsparteien verfolgt wurde. Die Nutzungsrechte gelten dann lediglich in dem Umfang übertragen, der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Diese Auslegungsregel stärkt in aller Regel die Position des Urhebers, weil sie dem Lizenznehmer im Zweifel nur das Mindestmaß der zur Zweckerreichung erforderlichen Rechteübertragung gewährt. Besonders der Lizenznehmer ist daher gut beraten, die Frage der Rechteübertragung so detailliert wie möglich zu klären, dass er im Streitfall vor Gericht den entsprechenden Beweis führen kann.
Unsere Leistungen im Lizenzvertragsrecht
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Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit außergerichtlich und gerichtlich im Bereich der Lizenzen und des Lizenzvertragsrechts. Möchten Sie einen Lizenzvertrag aufsetzen oder prüfen lassen? Informieren Sie sich in unseren Beiträgen zu diesem Thema und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine Email (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.