Fotorecht – Grundsätzlich ist für die Verbreitung von Bildern, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, gem. § 22 KUG deren jeweilige Einwilligung erforderlich. Der Verwender von Personenfotos muss im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Bilder mit der erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht hat. Im Bereich der professionellen Personenfotografie (z. B. bei Modeschootings) ist es daher üblich, dass die Einwilligung in einem schriftlichen Vertrag zwischen Fotograf und Model festgehalten wird. Solche Verträge sind unter der Bezeichnung „Model Release Vertrag“ bekannt.

Das Grünr Recht Model Release
Das Grüne Recht© luismolinero – Fotolia.com

Wozu dient der „Model Release Vertrag“?

Gerade im Bereich der professionellen Fotografie ist es die Absicht, die entstandenen Fotos später wirtschaftlich zu verwerten. Der spätere Verwender der Bilder erwartet, dass alle Rechte, die Bilder zu dem von ihm verfolgten Zweck zu nutzen, vorliegen. Zu diesen Rechten gehört neben dem Urheberrecht des Fotografen auch das Persönlichkeitsrecht der auf den Bildern abgebildeten Personen. Genau so darf aber auch das Model eines Fotoshootings erwarten, dass die dort entstandenen Bilder auch nur von den jeweils berechtigten Personen und in dem jeweils vereinbarten Umfang (Zeitraum der Nutzung, Anzahl der Kampagnen bzw. der Medien etc.) genutzt werden. Auch kann das Modell ein Interesse haben, die Bilder zu bestimmten Zwecken nutzen zu dürfen. Sowohl Fotograf als auch das jeweilige Model haben regelmäßig ein großes Interesse, die rechtlichen Umstände der Fotonutzung vorher im einem Model Release Vertrag schriftlich zu klären.

Was sollte ein Model Release Vertrag enthalten?

Zunächst sind natürlichneben üblichen Regelungen (z. B. Gerichtsstand, Haftungsregeln etc)  die Namen und Anschiften der Parteien der Vereinbarung (üblicherweise, aber nicht zwingend, der Fotograf und das jeweilige Model) zu bennenen. Hierbei ist es aus rechtlichen Gründen auch von Bedeutung, das Model sein Alter durch Vorlage eines amtlichen Ausweises nachweisen und sich diesen Nachweis schriftlich bestätigen zu lassen. Hintergrund ist, dass bei Fotos minderjähriger Personen (auch) die jeweiligen Erziehungsberechtigten eine Einwilligung zur Bildernutzung erteilen müssen.

Wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist die (ggf. gegenseitige) Einräumung von Nutzungsrechten. Nicht nur der Fotograf kann sich Rechte an den Bildern übertragen lassen, auch dass Modell kann sich die aus dem Urheberrecht des Fotografen resultierende Nutzungsrechte übertragen lassen. Im Vertrag sollte zu den Nutzungsrechten vor allem folgendes im Detail geregelt werden

  • Wer darf die Bilder nutzen? (Der Fotograf? Das Model selbst zu Zwecken der Eigenwerbung? Ist die Weitergabe an Dritte gestattet?)
  • In welchem zeitlichen Umfang dürfen die Bilder genutzt werden? (z. B. nur für die Dauer einer Kampagne?  Oder zeitlich unbegrenzt?)
  • In welchem räumlichen Umfang dürfen die Bilder genutzt werden? (z. B. deutschlandweit? D-A-CH?, Europaweit? Weltweit?)
  • in welchem sachlichen Umfang dürfen die Bilder genutzt werden? (z. B. nur im Rahmen einer Kampagne? In allen Medien oder ggf.  nur Print-Veröffentlichung?  Ist die gewerbliche Nutzung zulässig? Ist die Verwendung in bestimmten Kontext z. B. Gewalt oder Pornographie unzulässig? Darf das Model die Bilder überhaupt und wenn ja nur in der eigenen Mappe oder unbegrenzt nutzen)
  • ist die Bearbeitung des Bildmaterials zulässig?
  • Welche Vergütung wird für die Rechteübertragung an den Bildern gezahlt
  • Regelungen zu Schadensersatz und Rechtewahrnehmung bei Rechtsverletzungen

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten aus dem berich der Fotografie (Models, Fotografen, Agenturen, Medien etc.) in Fragen des Fotorechts. Möchten Sie sich bei der Erstellung oder Prüfung eines Model Release Vertrages beraten lassen?  Nehmen Sie gerne telefonisch ( Tel: 0211 – 54 20 04 – 64) oder per Email (kontakt@das-gruene-recht.de)Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.