Jeder Urheber eines schutzfähigen Werkes hat gemäß § 13 UrhG das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist.  Diese so genannte „Anerkennung der Urheberschaft“ gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten.

Namensnennung Das Grüe Recht Urhebervermerk Namensnennungsrecht
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Werbewert der Urheberbezeichnung für den Urheber

Das Recht des Urheber auf Namensnennung ist nicht nur ideeller Natur. Vielmehr ist die Nennung des Urhebers (z. B. des Fotografen) neben jeder Veröffentlichung seiner Werke von nicht zun unterschätzendem Wert allein aufgrund des hierdurch entstehenden Werbeeffekts. Gerade bei Bildern, die tausendfach abgedruckt oder im Internet angeklickt werden, ist der Hinweis auf den Fotografen von besonderem wirtschaftlichen Interesse.

Namensnennungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Urhebers

Das Recht des Urhebers auf Namensnennung ist als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar. So ist es nicht zulässig, dass er dieses Recht an einen Dritten veräußert, der für sich beansruchen kann, neben dem Bild als Urheber bezeichnet zu werden.

Urheber kann selbst über die Form der Namensnennung bestimmen

Nicht erforderlich ist, dass die Urheberbezeichnung zwingend in dem Namen des Urheber bestehen muss.  Welche Urheberbezeichnung  vom Verwender zu wählen ist, ob es im Einzelfalls vielleicht ein Pseudonym, ein Künstlername oder eine Website sein soll, das darf der Urheber jeweils selbst festlegen.

Wo soll die Urheberbezeichnung vorgenommen werden?

Umstritten ist, an welcher Stelle die Namensnennung jeweils zu erfolgen hat. Während teilweise gefordert wurde, den Urhebervermerk stets neben dem Bild anzubringen, so dürfte nach überwiegender Ansicht ein Vermerk auch an anderer Stelle ausreichend sein, sofern eine eindeutige Zuordnung der Bilder zu seinem jeweiligen Urhebers möglich ist. Lassen Sie sich über die für die Namensnennung geeignete Stelle  im Zweifel vorher im Einzelfall anwaltlich beraten.

Folgen bei einem Verstoß gegen das Recht auf Namensnennung

Was kann ein Urheber (z. B. Fotograf)  unternehmen, wenn er bemerkt, dass sein Name nicht genannt wird? Einen Verstoß gegen sein Urheberpersönlichkeitsrecht und die damit einhergehende Einschränkung seiner Eigenwerbung muss ein Urheber grundsätzlich nicht hinnehmen. Der Urheber kann hier in der Regel Unterlassung und auch nachträglich eine fiktive Lizenzgebühr für die rechtswidrige Nutzung seines Bildmaterials verlangen. Diese richten sich, zumindest wenn es sich um Bilder eines professionellen Fotografen handelt, in der Regel nach den Honorarbedingungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Fotografen, Grafiker, Bilderdienste und sonstige Inhaber von Bilderrechten bundesweit bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte. Haben Sie bemerkt, dass Ihre Werke genutzt werden, ohne, dass Sie als Urheber benannt sind?  Möchten Sie sich darüber beraten lassen, wie Sie Urheberpersönlichkeitsrechte am zuverlässigsten wahren können. Haben Se wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Namensnennungsrecht eine Abmahnung oder eine Klage erhalten? Nehmen Sie gerne telefonisch ( Tel: 0211 – 54 20 04 – 64) oder per Email (kontakt@das-gruene-recht.de)Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.