Das Recht am eigenen Bild gewährt jedem Menschen grundsätzlich ein Selbstbestimmungsrecht darüber ob und wenn ja unter welchen Bedingungen Bilder, auf denen er erkennbar abgebildet ist (Bildnisse), veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung des jeweiligen Bildes schwerer wiegt als das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild findet seine gesetzliche Grundlage in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses wurde seit den 1950er Jahren aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) durch die Rechtsprechung entwickelt und seither in ständiger richterlicher Rechtsfortbildung weiterentwickelt. Die gesetzlichen Vorschriften zum Recht am eigenen Bild finden sich insbesondere im Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses Gesetz, in dem früher vor allem das Urheberrecht geregelt war, ist inzwischen weitgehend vom Urhebergesetz ersetzt worden; nur die Regelungen (einschließlich der Ausnahmen) zum Recht am eigenen Bild sind im KUG verblieben.
Wann liegt ein Bildnis vor?
Ein Bildnis ist die Darstellung einer Person. Die Form ist nicht wesentlich, so kann das Bildnis z. B. in einem Foto, einem Gemälde oder einer Skulptur bestehen. Wesentliche Grundbedingung eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit der darin abgebildeten Person für Dritte. Diese Erkennbarkeit muss sich aber nicht zwingend auf die Gesichtszüge beschränken.
Einwilligung grundsätzlich erforderlich
Gemäß § 22 KUG bedarf es zur Verbreitung bzw. zur öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses der Einwilligung der abgebildeten Person. Diese Einwilligung ist jeweils vor einer Veröffentlichung einzuholen. Bei der Einwilligung geht es nicht nur um die Frage, ob das Bildnis (Foto o.ä.) überhaupt verwendet werden darf, sondern insbesondere auch um den Umfang der Verwendungsbefugnis. Dürfen die Bilder nur in einem bestimmten Artikel einer Zeitschriftenausgabe veröffentlicht werden? Ist die kommerzielle Verwendung oder die Weitergabe des Bildmaterials zur Nutzung durch Dritte erlaubt? Ist eine Veröffentlichung des Bildes im Internet von der Einwilligung erfasst? Sobald es Streit um den Umfang der Einwilligung gibt, ist der jeweilige Verwender im Zweifel verpflichtet nachzuweisen, wofür er die Bilder nutzen durfte. Daher sollte bereits der Fotograf tunlichst darauf achten, sich von den auf seinen Fotos abgebildeten Personen schriftlich eine umfassende und detaillierte Rechteeinräumung bestätigen zu lassen.
Unter welchen Umständen ist ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich?
§ 23 KUG kennt einige Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. In diesen Ausnahmefällen, die nachfolgend erläutert werden, kann die Veröffentlichung rechtmäßig sein.
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Diese Ausnahme vom Recht am eigenen Bild dürfte die Ausnahme mit der größten Bedeutung in der Praxis sein. Kernaussage dieser Ausnahme ist es, dass Bilder, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Verbreitung schwerer wiegt als das Interesse der abgebildeten Person, die Veröffentlichung zu unterbinden, auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass es Vorgänge gibt, die aufgrund ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind. Auch hier sind es Grundrechte, nämlich die Pressefreiheit und die Informationsfreiheit, die gegen die betroffenen Grundrechte der abgebildeten Person jeweils abgewägt werden müssen. Das Ergebnis ist sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, wobei etwa dem Persönlichkeitsrecht von Kindern ein besonderes Gewicht zukommt. Je prominenter auch eine Person etwa ist, desto eher muss sie es gegebenenfalls dulden, dass Bilder von ihr veröffentlicht werden. Doch auch bekannte Personen haben ein Recht auf Privatsphäre und müssen keinesfalls dulden, dass zu jedem Zeitpunkt Fotos von ihnen geschossen und später verbreitet werden.
Bildnis als Beiwerk
Dort, wo Personen nur „wie zufällig“, also als bloßes Beiwerk neben dem Hauptgegenstand des jeweiligen Bildes abgebildet sind, kann eine Bildveröffentlichung auch ohne Einwilligung dieser Personen zulässig sein. Doch diese Ausnahme vom Recht am eigenen Bild setzt voraus, dass die erkennbar abgebildete Person auch hinweggedacht bzw. ausgetauscht werden könnte, ohne dass das Bild eine neue, andere Aussage erhalten würde. Auch hier ist die Entscheidung „Beiwerk oder nicht“ sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls anhängig.
Bilder von Versammlungen und Aufzügen u. ä.
Diese Ausnahme berücksichtigt, dass es bei großen Menschenansammlungen kaum zu bewerkstelligen ist, alle Anwesenden um Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse zu bitten. Daher ist die Einwilligung entbehrlich, sofern auf den Bildern die jeweilige Menschenansammlung erkennbar im Vordergrund steht. Aufnahmen einzelner Personen auf solchen Versammlungen bedürfen daher weiterhin der Einwilligung.
Höheres Interesse der Kunst
Eine weitere Ausnahme vom Recht am eigenen Bild greift ein, wenn die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses dem „höheren Interesse der Kunst dient“. Auch hier ist es ein weiteres Freiheitsrecht (die Kunstfreiheit), die mit dem Persönlichkeitsrecht der jeweils abgebildeten Person kollidiert. Zu beachten ist auch hier, dass eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechten vorgenommen werden muss.
Verletzung berechtigter Interessen der Betroffenen
Entscheidend ist, dass die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild immer unter der Prämisse stehen, dass jeweils berechtigte Interessen der abgebildeten Personen nicht verletzt werden. Daher ist in jedem Fall eine Güterabwägung vorzunehmen, über deren Ergebnisse jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheiden.
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