Wettbewerbsrecht: Versicherungsvertreter darf nicht für (bzw. als) Versicherungsmakler tätig werden

Ein Versicherungsvertreter, der über eine Erlaubnis gem. 34d Abs. 1 GewO verfügt, darf nicht als Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers tätig werden. Tut er dies doch, kann dies einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen. Dies entschied das LG Freiburg in seinem Urteil vom 30.12.2015 (Az. 12 O 86/15).

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Versicherungsvertreter ließ Vollmachten für einen Versicherungsmakler unterzeichnen

Der Beklagte des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens war in der Vergangenheit für die Klägerinnen, eine Versicherungsmaklerin und eine Versicherungsvertreterin, tätig gewesen. Später hatte er sich als Versicherungsvertreter selbstständig gemacht und verfügt über eine entsprechende Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO.

Er hatte in mehreren Fällen persönlich von ihm betreute Kunden, die zu einer der Klägerinnen noch laufende Maklermandate hatten, in seiner Funktion als Versicherungsvertreter aufgesucht und diesen Kunden vorausgefüllte Maklervollmachten für einen Versicherungsmakler unterzeichnen lassen. Diese von den Kunden unterzeichneten Maklervollmachten hatte er dann an den entsprechenden Versicherungsmakler weitergeleitet. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen und erwirkten vor dem LG Freiburg zunächst eine einstweilige Verfügung, nach der dem Beklagten verboten wurde,  als Versicherungsmakler Vollmachten bei Kunden aufzunehmen.

LG Freiburg: Unzulässige Doppeltätigkeit des Versicherungsvermittlers

Der Widerspruch des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung blieb erfolglos: das Landgericht bestätigte deren Inhalt. Insbesondere, so die Richter, schließen sich die Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers und eines Versicherungsmaklers zwingend aus. Während der Versicherungsvertreter im Auftrag des Versicherers tätig ist, hat der andere die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers handele im Kundeninteresse.

Versicherungsvertreter war als Handelsvertreter des Versicherungsmaklers aufgetreten

Indem der Beklagte in mindestens neun Fällen die vorausgefüllten Maklervollmachten von Kunden hat unterschreiben lassen und an die Maklergesellschaft weitergeleitet hat, ist er als Handelsvertreter für diese tätig geworden, so das Landgericht in seiner Begründung. Eine solche Doppeltätigkeit verstoße gegen die ihm erteilte Erlaubnis als Versicherungsvertreter gem. § 34d  Abs. 1 GewO. Gleichzeitig stelle dies einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

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