Buchpreisbindung: Ist ein eingeschweißt zurückgesendetes Buch „gebraucht“?

Darf ein (nach einem Widerruf) noch eingeschweißt zurückgeschicktes Buch vom Verkäufer fortan als gebrauchtes Buch angeboten werden? Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte über diese für die Buchpreisbindung erhebliche Frage zu entscheiden.

Verlagsrecht - Das Grüne Recht Buchpreisbindung
Das Grüne Recht – © BillionPhotos.com – Fotolia.com

Buchpreisbindung in Deutschland

Neue Bücher dürfen in Deutschland grundsätzlich nur zum gebundenen Ladenpreis, d. h. weder teurer noch billiger, verkauft werden. Das ist das Prinzip der Buchpreisbindung, welches im Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) festgeschrieben ist. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor (z. B. für Mängelexemplare). Auch gebrauchte Bücher sind vom Grundsatz der Buchpreisbindung ausgenommen. Die Frage, ob im Einzelfall ein Buch als neu oder gebraucht zu bewerten ist, stellt sich insbesondere auch im Fall zurückgesandter Ware.

zurückgesandtes Buch teurer als zum Ladenpreis angeboten

Ein Händler hatte auf der Plattform  Amazon ein Buch zum Preis von 148,95 € angeboten, dessen gebundener Ladenpreis eigentlich bei 59,00 € liegt. Der Buchpreistreuhänder – ein von der Buchbranche mit der Überwachung der Preisbindung beauftragter Rechtsanwalt – hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Händler wegen eines Verstoßes gegen das BuchPrG erwirkt. Der betroffen Händler legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Es habe sich um einen Rückläufer nach einem Widerruf gehandelt. Obgleich noch eingeschweißt sei das Buch als gebraucht erkennbar gewesen.

LG Nürnberg-Fürth: kein gebrauchtes Buch

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16) bejahte einen Verstoß gegen das BuchPrG. So sei ein Buch gebraucht, wenn es durch den Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt sei. Diese Voraussetzung läge hier nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Bestellers zurückgesandt worden und damit eben nicht in den privaten Gebrauch gelangt sei. Insbesondere habe der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt einer ersten Veräußerung partizipiert. Diesen habe der widerrufende Letztabnehmer nämlich nicht bezahlt.

Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisbindung

Immer wieder werden Buchhändler mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das BuchPrG abgemahnt. In zahlreichen Fällen, gerade gebrauchter oder beschädigter Bücher, stellen sich die Vorwürfe oftmals als unbegründet heraus. Sind Sie auch von einer solchen Abmahnung betroffen? Oder wollen Sie sich dagegen wehren, dass ein Wettbewerber Bücher unter Missachtung der Preisbindung anbietet?  Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts, so auch zu Fragen der Buchpreisbindung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.