Urteil: Facebook darf Urheber-Info in Digitalfotos nicht löschen

Digitalfotos können mit digitalen Bildinformationen versehen werden, aus denen z.B. die Person des Fotografen bzw. des Rechtsinhabers hervorgeht. Doch dürfen solche Informationen von Dritten gelöscht oder verändert werden? Das LG Hamburg hat Facebook verboten, entsprechende IPTC-Daten beim Upload auf der Plattform automatisch zu löschen. 

Das Grüne Recht Digitalfotos Facebook
Das Grüne Recht © Robert Kneschke – Fotolia.com

IPTC-Daten: Standard für Bildinformationen bei Digitalfotos

Mit den so genannten IPTC Daten liegt ein internationaler Standard vor, digitale Bilddateien mit Informationen, etwa zum Urheber, zum Rechteinhaber oder zu Details einer Rechteeinräumung zu versehen. Die Abkürzung geht auf den International Press Telecommunications Council (IPTC) zurück, der diesen Standard zusammen mit der Newspaper Association of America (NAA) entwickelte. Die IPTC Daten können für Fotografen eine große Bedeutung beim Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ihrer Bilder haben. So können ungefragt verwendete Bilder über diese Bildinformationen in Suchmaschinen einfacher gefunden werden.

Klage eines Fotografen gegen Facebook

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Hamburg ist ein hauptberuflicher Fotograf. Er versah die von ihm erstellten Digitalfotos im Rahmen der IPTC Daten mit Informationen zu seiner Person als Urheber sowie weiteren Copyright-Infos. Zu Zwecken der Außendarstellung lud der Fotograf einige seiner Digitalfotos auf einem von ihm eingerichteten Facebook-Auftritt hoch. Beim Hochladen der Bilder auf der Plattform wurden jedoch die IPTC Daten der Bilder automatisch von Facebook gelöscht. Nach einer Abmahnung änderte Facebook offenbar seine Löschungs-Praxis und beließ jedenfalls einen Teil der Informationen. Eine Unterlassungserklärung gab Facebook jedoch nicht ab. Der Fotograf erhob daher Klage vor dem LG Hamburg.

Facebook durfte Informationen zur Rechtewahrnehmung nicht löschen.

Das LG Hamburg (Urteil vom 09.02.2016, Az. 308 O 48/15) gab dem klagenden Fotografen in der Hauptsache Recht: So sah das Gericht in der Löschungspraxis von Facebook einen Verstoß gegen § 95c UrhG, wonach die von Rechtsinhabern verwendeten Informationen zur Rechtswahrnehmung nicht entfernt oder verändert werden dürfen.  So hieß es im Urteil u. a.:

Nach § 95c Abs. 2 UrhG sind Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedruckt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Indem die Beklagte zunächst sämtliche Informationen, die der Kläger seinen Fotodateien beifügte, beim Upload automatisch entfernte und nunmehr nach Erhalt der Abmahnung lediglich die Informationen betreffend „Autor“ und „Copyrightinformationen“ unbearbeitet belässt, entfernt sie Informationen im Sinne des  §95 UrhG. Die Kammer geht davon aus, dass die Informationen, mit denen der Kläger seine Lichtbilder verknüpft, jedenfalls auch dazu dienen, entweder das Werk, den Urheber oder den Rechteinhaber zu identifizieren.

Möchten Sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass jemand die Bildinformationen Ihrer Digitalfotos entfernt? Oder wird Ihnen gerade eine solche Löschung zum Vorwurf gemacht? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch zum Bild- und Fotorecht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.