AG München: unerwünschte Werbung darf auch nicht im Hausflur abgelegt werden

Unerwünschte Werbung: Ein Aufkleber mit „Bitte keine Werbung“ am Briefkasten soll vor lästigen Werbeprospekten schützen. Doch viele Zusteller legen die Prospekte dann statt in den Briefkasten einfach im Hausflur ab. Das AG München urteilte zu einem vergleichbaren Fall und gab der Unterlassungsklage eines genervten Wohnungseigentümers statt.

Kammergericht: Verbotsantrag gegen Spam Mail muss hinreichend konkretisiert sein

Wem Werbe-Emails ohne Einwilligung zugesendet werden (Spam Mail), muss dies nicht dulden, sondern kann im Wege von Abmahnungen oder auch gerichtlich dagegen vorgehen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Ein nicht ausreichend konkretisierter gerichtlicher Verbotsantrag kann schnell als unwirksam abgewiesen werden.