OLG Köln: Mehrtägige Speicherung von IP-Adresse durch Provider zulässig

Datenschutz / Filesharing: Das OLG Köln hat entschieden (Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 16/13), dass Access-Provider IP-Adresse ihrer Kunden mindestens bis zu vier Tage lang speichern darf, so lange diese Speicherung zur Störungsbeseitigung dient. 

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Provider erteilen in Filesharing-Auskunftsverfahren Auskünfte über IP-Adressen

Darf die Telekom oder ein anderer Zugangs-Provider meine IP-Adresse mehrere Tage speichern? Diese Frage stellen sich zahlreiche Anschlussinhaber, die Abmahnungen wegen Filesharing erhalten haben. Denn die abmahnenden Rechteinhaber ermitteln die Inhaber der Internet-Anschlüsse, von denen angeblich Tauschbörsenaktivitäten stattgefunden haben sollen, üblicherweise mittels so genannter Auskunftsverfahren. Dort werden die Access-Provider (z. B. die Telekom) dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse hatte.

Ist die Speicherung durch Provider mit Datenschutzrecht vereinbar?

Ein betroffener Anschlussinhaber ging gerichtlich gegen die temporäre Speicherung seiner IP-Adresse durch seinen Provider vor. Der Kunde hatte einen DSL-Flatrate Tarif in Anspruch. Nach einem angeblichen Filesharing-Vorfall  hatte sein Provider seine Verbindungsdaten gespeichert und an den abmahnenden Rechteinhaber herausgegeben.

OLG Köln: viertägige Speicherung von § 100 Abs. 1 TKG gedeckt

Das OLG Köln entschied nun, dass die viertätige Speicherung der Verbindungsdaten nicht gegen Datenschutzrecht verstoße sondern von § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt ist. Danach dürfen u. a. Verkehrsdaten erhoben und verwendet werden, wenn dies zur Beseitigung von Störungen erforderlich sei. Störungen im Sinne dieser Vorschrift könnten etwa Spam-Versand, Denial-of-Service-Angriffe (DoS-Attacken) oder das Versenden von Trojanern sein, so das OLG. Insbesondere sei für eine Störungsbeseitigung nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Störung gekommen sein muss.

Da der Provider im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit einer mehrtägigen Datenspeicherung nachweisen konnte, beurteilte das OLG Köln diese als rechtmäßig.

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