OLG Karlsruhe: Installation durfte gegen den Willen der Künstlerin entfernt werden

Durfte die Stadt Mannheim im Rahmen einer Gebäudesanierung zwei Installationen ohne Zustimmung der Künstlerin demontieren? Das OLG Karlsruhe musste hier den Urheberschutz der Künstlerin gegen das Interesse am Umbau eines Museums abwägen.

BGH: Beiwerk? Kunstwerk auf Produktfoto Fotos von Gemälden Gemälde Installation
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Installation im Rahmen von Museumssanierung entfernt

Die Künstlerin Nathalie Braun Barends hatte in der Kunsthalle Mannheim zwei Installationen geschaffen. Bei der einen Installation handelte es sich um eine Lichtinstallation, die im Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus errichtet worden war. Bei der Sanierung dieses Baus wurde diese Installation abgebaut und nicht wieder errichtet. Die zweite Installation, eine Rauminstallation, die sich über mehrere Ebenen des Athene-Traktes erstreckte, ist nach den Planungen der Stadt Mannheim ebenfalls nicht mehr zu erhalten.

Künstlerin klagte gegen die Stadt Mannheim

Die Künstlerin wehrte sich vor Gericht gegen die Zerstörung der von ihr geschaffenen Werke und berief sich dabei auf ihr Urheberrecht sowie auf vertragliche Vereinbarungen. Das Landgericht Mannheim hatte die Forderung der Künstlerin nach Erhalt bzw. Wiederherstellung der Installationen der Künstlerin zurückgewiesen.

OLG Karlsruhe: Stadt Mannheim durfte Installationen entfernen lassen

Das OLG Karlsruhe (Urteile vom 26.04.2017, Az. 6 U 207/15 und 6 U 92/15) bestätigte die Sicht des LG Mannheim, das der Künstlerin kein Anspruch auf Erhalt bzw. Wiederaufbau der Installationen zustand. So sei im vorliegenden Falle das Umbauinteresse der Stadt gegen das Interesse der Urheberin am Erhalt ihrer Installationen gegeneinander abzuwägen. Dabei habe das Interesse der Künstlerin vorliegend zurückzutreten. Sie könne nicht erwarten, dass der Erwerber des Kunstwerks die Verpflichtung eingeht, für die gesamte Dauer des Urheberschutzes eine bauliche Veränderungssperre auf seinem Grundstück in Kauf zu nehmen. Im Gegensatz zu Gemälden oder Skulpturen sei auch die Wiedererrichtung der Installationen an anderer Stelle nicht ohne Veränderung des künstlerischen Ausdrucksgehalts möglich. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Bezeichnung „permanente Installation“.

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