LG Wuppertal: Print-Broschüre muss Widerrufsbelehrung enthalten

Werberecht / Wettbewerbsrecht – Das LG Wuppertal hat entschieden (Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15), dass eine gedruckte Werbe-Beilage mit abtrennbarer Bestellkarte auch eine vollständige Widerrufsbelehrung enthalten muss.

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Mehrseitige Werbebeilage ohne Widerrufsbelehrung

Ein Versandhandelsunternehmen, welches vorwiegend Bekleidung anbietet, hatte seine Produkte u.a. in einer Werbebeilage für Zeitungen und Zeitschriften beworben. Es handelte sich um einen mehrseitigen, auffaltbaren Prospekt mit einer bedruckbaren Fläche von 2 DIN A4 Seiten (jeweils Vorder- und Rückseite). Der Prospekt enthielt eine heraustrennbare Bestellkarte, auf der die beworbenen Produkte verbindlich bestellt werden konnten. Zwar enthielt diese Karte einen Hinweis auf das 14tägige Widerrufsrecht für Verbraucher. Weitergehende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts waren jedoch nicht enthalten; auch wurde dort kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.

Abmahnung durch Verband zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs

Es kam zu einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs. Darin wurde dem Handelshaus vorgeworfen, nicht ordentlich über das bestehende Widerrufsrecht belehrt zu haben. Es kam zu einer Klage vor dem LG Wuppertal. Das beklagte Handelsunternehmen verteidigte sich insbesondere mit dem Argument, es handele sich bei dem Prospekt um ein Fernkommunikationsmittel, das nur begrenzten Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen biete. Gemäß § 246a § 3 EGBGB seien die Informationspflichten aufgrund des beschränkten Platzes reduziert. Daher hätte man auf die als fehlend gerügten Angaben, so auch auf die Widerrufsbelehrung verzichten können.

LG Wuppertal: Bei Print-Broschüre ist der begrenzte Platz nicht technisch vorgegeben

Das Landgericht Wuppertal sah in der Printbroschüre keine „begrenzte Darstellungsmöglichkeit“ im Sinne des § 246a § 3 EGBGB. Auf die Angabe der Widerrufsbelehrung hätte nicht verzichtet werden dürfen. Die Ausnahmevorschrift erfasse vielmehr nur solche Medien, bei denen der begrenzte Raum technisch bedingt ist (z. B. SMS – 160 Zeichen). Druckwerke (Printmedien) sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht privilegiert werden. Der begrenzte Platz auf der beanstandeten Broschüre sei hingegen nur auf die freiwillige Gestaltung durch den beklagten Versandhändler zurückzuführen. Vorliegend hätte dieser es selbst in der Hand gehabt, die von ihm herausgegebene Broschüre um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erweitern.

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