LG Bonn: Ausnahmsweise kein Schadensersatz bei Bildnutzung nach Lizenzablauf

Fotorecht – Das Landgericht Bonn (Urteil des LG Bonn vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen der Verwender eines Bildes keine Nutzungsentschädigung zahlen muss, wenn er ein Foto, bei dem die zeitlich begrenzte Nutzungserlaubnis des darauf abgebildeten Models bereits abgelaufen ist, weiter verwendet.

LG Bonn zur Haftung bei Nutung eines Bildes nach Ablauf der Lizenz
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Bilder mit abgelaufenen Model-Rechten in Schaufenster aufgestellt

Der Kläger des Verfahrens hatte seine Rechte an Werbefotos, auf denen er erkennbar abgebildet war, nur zeitlich befristet eingeräumt. Nach Ablauf der zeitlich befristeten Lizenz stellte der Kläger fest, dass mindestens eines dieser Bilder, die im Rahmen einer Werbekampagne eine Schuhherstellers entstanden waren, im Schaufenster des beklagten Schuhhändlers zu sehen waren.  Dieser wurde abgemahnt und gab auch eine Unterlassungserklärung ab. Jedoch verweigerte der abgemahnte Schuhhändler eine Zahlung mit der Begründung, ihm sei das Bildmaterial von einer dritten Firma zur Verfügung gestellt worden.

LG Bonn: kein Verschulden des Foto-Verwenders

Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da kein Verschulden vorliege. Zwar sei vom Verwender grundsätzlich sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit er zur Veröffentlichung bzw. zur Verwendung des jeweiligen Bildmaterials befugt sei. V orliegend handele es sich aber abweichend vom Standardfall, wo nie eine Berechtigung zur Nutzung des Bildmaterials vorgelegen habe, um den Sonderfall. Denn hier sei  das Bild lediglich nach der  Ablauf der Lizenzierungszeit weiterverwendet worden. Dass der Schuhhändler Kaufmann sei, maß das LG Bonn offenbar keine besondere Bedeutung für die Bemessung einer Sogfaltspflicht bei der (auch zeitlichen) Klärung der Rechte zu.

Anspruch aus Bereicherungsrecht mangels Bereicherung verneint

Auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wurde vom Gericht verneint. Hierfür liefert das LG Bonn die wenig überzeugende Begründung, es liege bei dem beklagten Schuhhändler keine Bereicherung vor, da der Verwender jederzeit auch anderes Bildmaterial vom Hersteller der von ihm verkauften Ware hätte erhalten können. Das Gericht verkennt hierbei, dass der Verwender tatsächlich um die Lizenzgebühr berreichert sein dürfte, die er sich für den nicht-lizenzierten Zeitraum gegenüber dem abgebildeten Model erspart hat. Die Schutzwürdigkeit des Beklagten Verwenders in diesem Verfahre dürfte daher nicht allzu hoch liegen. Vielmehr bliebe es diesem unbenommen, seinen Lieferanten gegebenenfalls für falsche Informationen zum Nutzungszeitraum in Regress zu nehmen.

Sogfältige Prüfung der Nutzungsrechte erforderlich

Die etwas aus der Reihe fallende Entscheidung des LG Bonn kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass von vielen Gerichten üblicherweise ein weit höherer Maßstab an die Sorgfalt bei der Prüfung von Nutzungrechten angesetzt wird, zumal, wenn es sich wie vorliegend um einen gewrblichen Nutzer handelt.

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