Entschädigungsanspruch nach Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Muss der Arbeitgeber eine Geldentschädigung zahlen, wenn er seine Arbeitnehmer rechtswidrig per Video am Arbeitsplatz überwacht? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein solcher Geldentschädigungsanspruch nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Arbeitnehmer besteht.

Das Grüne Recht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz Urteil des LG Detmold
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach Verdacht auf Sabotage

Nachdem sich Kunden über Metallnägel in Gewürzverpackungen beschwert hatten und der Verdacht bestand, dass Arbeitnehmer bei der Verpackung der Gewürze die Nägel dort platziert haben könnten, entschied sich der Arbeitgeber dazu, den Bereich der Produktverpackung per Video überwachen zu lassen. Die heimliche Videoüberwachung kam ans Licht, als dem Arbeitnehmer eröffnet wurde, es liege eine Videoaufzeichnung vor, die belege, dass er verbotenerweise ein Handy am Arbeitsplatz mitführe. Der Arbeitnehmer verlangte wegen der heimlichen Videoüberwachung eine Geldentschädigung in Höhe von 750,00 €.

LAG: keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoüberwachung

Das LAG Sachsen Anhalt (Urteil vom 10.11.2015, Az. 6 Sa 301/14) lehnte einen Anspruch auf Geldentschädigung ab. Zwar stelle die Videoüberwachung am Arbeitsplatz in dem konkreten Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer dar, da die Herstellung der Videoaufnahmen nicht von §32 BDSG gerechtfertigt seien. Ein Geldentschädigungsanspruch sei jedoch auf besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt; eine solche verneinte das LAG vorliegend.

Kein hinreichend schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

So habe sich die Videoüberwachung auf einen relativ kurzen Zeitraum (nur etwa 2 Monate) beschränkt, auch sei lediglich der Produktionsraum, nicht aber Umkleide- und Pausenräume überwacht worden. Schließlich habe sich die Überwachung auch nicht gezielt gegen den klagenden Arbeitnehmer gerichtet sondern habe sich auf den ganzen Produktionsbereich bezogen. Auch ließ das Gericht nicht unberücksichtigt, dass die Überwachung am Arbeitsplatz nicht anlasslos sondern vor dem Hintergrund eines konkreten Verdachts auf Sabotageakte erfolgte.

Würdigung der Gesamtumstände

Unter Einbeziehung und Würdigung aller Details der fraglichen Überwachung kam das Gericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Schwelle zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht war.

Haben Sie selbst Fragen zur Rechtmäßigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz? Möchten Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine solche Überwachung wehren oder sich als Arbeitgeber über die Möglichkeiten informieren, rechtmäßig Überwachungsmaßnahmen durchzuführen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Foto-, Bild- und Persönlichkeitsrechts.

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