Hausrecht: Innen-Aufnahmen aus dem Kölner Dom dürfen nicht für politische Zwecke verwendet werden

Dürfen Videoaufnahmen aus dem Inneren des Kölner Doms gegen den Willen des Hausherren zur Ankündigung einer politischer Kundgebung verwendet werden? Die Verantwortlichen des Kölner Doms wehrten sich gegen eine solche Verwendung und beriefen sich auf ihr Hausrecht. Das LG Köln hatte nun über die Sache zu entscheiden.

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Filmaufnahmen aus dem Dom sollten auf politische Kundgebung aufmerksam machen

Die Beklagte des Verfahrens ist Mitverantwortliche einer Politischen Gruppierung. Regelmäßig stellt sie auf ihrem Youtube-Kanal und Ihrem Facebook-Auftritt politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Auftritten und Reden auf Versammlungen ein. Nach den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Kölner Doms organisierte sie Anfang 2017 eine Kundgebung, die sich diesem Thema widmen sollte. Die Beklagte fertigte, ohne um Erlaubnis zu fragen, im Innenraum des Doms sowie von dessen Dach Filmaufnahmen, die sie auf ihren Social-Media-Kanälen veröffentlichte, um auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen.

Verantwortliche des Doms berufen sich auf das Hausrecht

Gegen die ungenehmigte Nutzung der Bildaufnahmen wehrten sich die Verantwortlichen des Kölner Doms. Sie sahen das Gotteshaus durch rechtspopulistische Thesen entstellt und in seiner Funktion als Kirche herabgewürdigt. Vor dem LG Köln klagten sie auf Unterlassung der Veröffentlichung der Filmsequenzen. Die beklagte Partei sah sich zur Veröffentlichung der Aufnahmen berechtigt und berief sich dabei auf Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit). So sollte mit den Aufnahmen verdeutlicht werden, dass in besagter Silvesternacht in unmittelbarer Nähe zum Kölner Dom Hunderte von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden waren.

LG Köln: Verstoß gegen die Hausordnung und damit gegen das Hausrecht

Das Landgericht Köln gab den klagenden Dom-Verantwortlichen Recht (Entscheidung vom 20.09.2017, Az. 28 O 23/17). Zwar sei der Dom selbst mit den Aufnahmen nicht verunglimpft worden; auch verfüge die klagende juristische Person über keine eigene Persönlichkeitsrechte, die verletzt sein könnten. Jedoch seien Filmaufnahmen in der Hausordnung des Doms klar reglementiert. Diese erlaube Aufnahmen ausschließlich zu privaten, nicht aber zu kommerziellen oder politischen Zwecken. Damit liege mit der streitgegenständlichen Verwendung der Aufnahmen ein Verstoß gegen das Hausrecht vor.

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