Fotorecht: 10 € Schadensersatz nach ungenehmigter Folgelizenzierung von Auftragsfotos durch Dritte

Fotorecht – Das OLG Hamm hat in einem Fall von angeblich unberechtigter Folgelizenzierung von Auftragsfotos durch Dritte einen Schadensersatz von nur 10 € pro Bild zugesprochen. Wie repräsentativ ist dieser Fall für andere Fälle fotorechtlicher Abmahnungen?

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Auftragsfotos: Besteller gab die Bilder zur Nutzung an seine Händler weiter

Es ist ein rechtlicher Sonderfall im Bereich des Fotorechts, der allerdings in der Praxis häufig auftritt und daher eine große Relevanz hat: Ein Fotograf fertigt im Auftrag eines Kunden Produktfotos an. Dieser gibt die Bilder zur Nutzung an seine Vertriebshändler weiter. Der Fotograf stellt sich später auf den Strandpunkt, die Weitergabe bzw. Nutzung durch Dritte sei von vornherein nicht vereinbart gewesen und bittet zahlreiche Händler zur Kasse. So geschah es auch in dem vor dem OLG Hamm in der Berufung verhandelten Fall. Dort hatte der klagende Fotograf über die Hamburger Kanzlei „Unverzagt von Have“ von der verklagten Händlerin wegen der Nutzung von elf Produktfotos unter anderem einen Lizenzbetrag in Höhe von 8.910,00 € für einen Nutzungszeitraum von weniger als einem Jahr verlangt. Dies entsprach einem Vielfachen des vom Auftraggeber pro Bild tatsächlich gezahlten Betrages.

OLG Hamm: MFM-Bedingungen für Folgelizenzierung von Auftragsfotos nicht anwendbar

Schon das Landgericht Bochum hatte den Schadensersatzanspruch des klagenden Fotografen erheblich gekürzt, jedoch dem Kläger immerhin 4.400,00 € an Lizenzgebühren zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war hinsichtlich der Schadenshöhe sehr weitgehend erfolgreich. Zwar bejahte auch das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15) in der Berufungsinstanz eine Rechtsverletzung; jedoch wurde der Schadensersatzanspruch pro Bild auf 10 € beschränkt. Bei der Schadenberechnung, werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Die MFM-Nutzungsbedingungen seien hierbei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar, da hier ein Fall der bloßen Folgelizenzierung von Auftragsfotos vorläge, die von den MFM-Bedingungen nicht erfasst sei.

OLG Hamm: Folgelizenzierung stellt Annex der erlaubten Nutzung dar

Eine angemessene Lizenzierung müsse sich als Annex an der tatsächlich vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühr orientieren. Diese lag vorliegend bei etwa sechs Euro pro Foto. Der Nutzungswert des Fotos für die Vertriebspartner des Herstellers liege jedenfalls nicht höher als der Nutzungswert des Herstellers selbst. Insgesamt erachtete das OLG Hamm eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 € pro verwendetem Bild für angemessen, wobei hierin auch bereits ein Aufschlag wegen unterbliebener Nennung des Fotografen enthalten sei. So summierte sich der dem Fotografen zugesprochene Lizenzbetrag auf 110,00 €.

Abweichende Rechtsprechung an anderen Gerichten

So begrüßenswert der Ansatz des OLG Hamm ist – andere Zivilgerichte in Köln, Hamburg und  München haben in vergleichbaren Fällen, in denen der gleiche Fotograf andere Vertriebshändler des Auftraggebers abgemahnt und verklagt hatte, deutlich höhere Schadensersatzsummen pro Foto zugesprochen. Die Berufungsverfahren dauern teilweise noch an.

Man kann jedoch beobachten, dass die Gerichte dazu tendieren, in diesen speziellen Fallkonstellation, bei der die Verwender von Auftragsfotos ihre mutmaßliche Berechtigung von dem jeweiligen tatsächlichen Auftraggeber ableiten, deutlich niedrigere Lizenzgebühren zusprechen als es bei üblichen Fällen unberechtigter Fotonutzung der Fall ist.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren viele Mandanten bundesweit in Fragen des Fotorechts und Bildrechts. Haben auch Sie von der Kanzlei Unverzagt von Have eine Abmahnung wegen Nutzung von Lichtbildern im Internet erhalten. Oder sind Sie von dieser Kanzlei im Namen des Fotografen verklagt worden? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an ( Tel: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.