Umstrittener Foto Tweet: Verstieß Erika Steinbach gegen Urheberrecht?

Fotorecht – Ein Foto Tweet der CDU-Politikerin Erika Steinbach hat vor einigen Tagen vielfach für Empörung gesorgt. Aber war die Politikerin zur Veröffentlichung des Fotos überhaupt berechtigt oder verstieß sie mit ihrem von vielen als geschmacklos empfundenes Posting sogar gegen das Urheberrecht des Fotografen und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen?

Das Grüne Recht Fotorecht Veranstaltungsfoto Abmahnung von Sebastian Deubelli Foto Tweet
Das Grüne Recht © pholidito – Fotolia.com

Foto Tweet sorgte für Entrüstung

Es war ein Twitter-Posting, welches gerade vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise von vielen als hetzerisch empfunden wurde: Vor einigen Tagen postete die Politikerin Erika Steinbach von ihrem Twitter-Account ein Foto, welches ein hellhäutiges, blondgelocktes Kleinkind zeigte, umringt und bestaunt von lauter dunkelhäutigen Kindern. Die Bildüberschrift lautete „Deutschland 2030“, in der Bildunterschrift hieß es „Woher kommst Du denn?“ Dieser Foto Tweet mit der zweifelhaften Parole wurde von vielen Nutzern und Politikern als hetzerisch und rassistisch gebrandmarkt. Das Medienmagazin ZAPP vom NDR spürte der Herkunft des Bildes nach und war erfolgreich. Eine australische Familie hatte offenbar bei einem Indien-Urlaub auch ein Kinderheim besucht und dort Spenden übergeben. Bei dieser Gelegenheit fotografierten die Eltern nach den Recherchen des NDR den damals 18 Monate alten, hellhäutigen und blondgelockten Sohn umringt von indischen Kindern des Kinderheims. Im Jahre 2012 luden die Eltern des Kindes das beeindruckende Foto auf einer amerikanischen Foto-Community hoch.

Schnelle Verbreitung des Fotos mit fragwürdiger Beschriftung

Obwohl die Foto-Community offenbar darauf hinwies, die Urheberrechte der Fotografen zu achten, fand das Bild schnell eine zweifelhafte Verbreitung. Insbesondere tauchte das Foto vielfach auch mit der polarisierenden Beschriftung auf, und dies nicht nur auf Deutsch, sondern auch in vielen landesspezifischen Versionen (Russland, Niederlande, Schweden, Ungarn usw.).

Veröffentlichung von Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers möglich

Auf die Veröffentlichungen des Bildes mit der fragwürdigen Parole angesprochen zeigte sich die australische Familie des abgebildeten Kindes bestürzt. Auch eine Vertreterin des indischen Kinderheims gab an, einige der Kinder auf dem Foto wiedererkannt zu haben und zeigte sich irritiert und verärgert. Es stellt sich daher die Frage, ob der Urheber des Bildes und die darauf abgebildeten Personen dulden müssen, dass das Bild ohne ihre Zustimmung vielfach verwendet wird, zumal mit einer solch fragwürdigen Aussage versehen. Diese Frage ist klar mit „Nein“ zu beantworten.

Als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) unterliegen Fotos grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts. Der Urheber kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob er anderen das Recht einräumt, sein Foto zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine Zustimmung des Fotografen zum umstrittenen Foto-Tweet lag hier offenbar nicht vor. Auch hat der Fotograf grundsätzlich das Recht, bei jeder Bildveröffentlichung als Urheber namentlich genannt zu werden. Auch dies wurde beim umstrittenen Foto-Tweet versäumt. Schließlich kann der Urheber gem. § 14 UrhG auch Entstellungen und gem. § 23 UrhG bereits Bearbeitungen und Umgestaltungen seines Werks verbieten lassen.

Es scheint also kein Zweifel daran zu bestehen, dass Frau Steinbach mit ihrem umstrittenen Foto-Tweet gegen die Urheberrechte des Fotografen verstieß.

Auch Zustimmung der erkennbar abgebildeten Personen erforderlich

Doch nicht nur die Urheberrechte des Fotografen scheinen vorliegend betroffen. Auch die auf einem Foto erkennbar abgebildeten Menschen können gem. § 22 KUG grundsätzlich selbst entscheiden, ob und inwieweit ihr Bildnis verbreitet werden darf. Werden die Bildnisse ohne Zustimmung der abgebildeten Personen verbreitet, so dürfte darin ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen liegen, die durch die befremdliche Parole noch erheblich verstärkt wird.

Die Rechtsanwälte Otto Freiherr Grote und Philipp Korte aus Düsseldorf beraten seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit u.a. in Belangen des Urheberrechts und der Persönlichkeitsrechte. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich teilzuhaben. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 60). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.