Filesharing-Urteil des AG Rostock: Beweisverwertungsverbot bei Datenschutz-Verstoß

Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Verfahren – Das AG Rostock hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen Auskunftsbeschlüsse gem. § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur gegen den Netzbetreiber sondern gegebenenfalls auch gegenüber dem Reseller als Vertragspartner des Anschlussinabers erwirken muss. Liegt dieser nicht vor, so kann die vom Reseller beauskunfteten Daten aufgrund eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen nicht verwertet werden.

Kein richterlicher Beschluss gegen den Reseller (1&1) erwirkt

Die Kanzlei Sasse aus Hamburg hatte einen Anschlussinhaber wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und später verklagt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, den Film „Fischen Impossible“ über ein Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten zu haben und hierbei Rechte der Firma Splendid Film GmbH verletzt zu haben. Netzbetreiber und Access-Provider war die Telekom, Vertragspartner des beklagte Anschlussinhabers hingegen war die Firma 1&1 als so genannter Reseller. Per Auskunftsbeschluss gem. § 101 Abs. 9 UrhG wurde die Telekom verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift des potentiellen Anschlussinhabers zu erteilen. Diese konnte jedoch nur auf den Reseller verweisen, der, von der Kanzlei Sasse hierzu aufgefordert, die Daten beauskunftete, ohne, dass hierzu ein gegen den Reseller gerichteter Auskunftsbeschluss beantragt oder erlassen worden wäre.

Beweisverwertungsverbot aufgrund des Datenschutzverstoßes

Das AG Rostock (Urteil vom 07.07.2015, Az. 48 C 11/15) sah in der Weitergabe der Daten durch den Reseller ohne dass diesem diese Herausgabe im Rahmen eines Auskunftsbeschluss gestattet worden wäre eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anschlussinhabers. Gleichtzeitig liege hierin auch ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, der zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Das AG Rostock berief sich hierbei auf ein Urteil des LG Koblenz (Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14), welches gleichfalls festgestellt hatte, dass auch gegenüber dem Reseller ein Gestattungsbeschluss vorliegen müsste.

Auch die Rechteinhaberschaft der Firma Splendid Film GmbH blieb fraglich

Neben dem Beweisverwertungsverbot wurde klägerseits die Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelgt, so das Amtsgericht. So blieben die konkreten urheberrechtlichen Verhältnisse bezüglich des Films trotz der klägerseits vorgelegten Unterlagen unklar.

Könnten ein Beweisverwertungsverbot auch auf Ihren Filesharing-Fall zutreffen, weil Sie ihren Internetvertrag über einen Reseller (z. B: 1&1) abgeschlossen haben? Wenn auch Sie eine  Abmahnung  oder eine Klage der Kanzlei Sasse wegen Filesharing erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (+49-211-54200464). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit, die von Abmahnungen wegen Filesharing betroffen waren.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in folgendem Filesharing-Beitrag.