Bildmarke ärgere Dich nicht – Urteil des EUGH

Der EuGH hat in einem Urteil vom 03.03.2015 (AZ.: T 492/13 und T 493/13) entschieden, dass eine grafische Darstellung auf einem Spielbrett  keine Bildmarke für die Warenklassen „Spiele“ und „Spielwaren“ darstellen könne.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma Schmidt Spiele GmbH aus Berlin versucht, im Wege von zwei verschiedenen Markenanmeldungen die Abbildungen von klassische Brettspieloberflächen als europäische Bildmarken vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anzumelden Es handelte sich dabei um Abbildungen der Spieloberfläche des bekannten Brettspiels „Mensch ärgere Dich nicht“, welches sich im Wesentlichen durch kreisrunde Felder auszeichnet, die durch die jeweils vier Spielfiguren der maximal vier verschiedenen Mitspieler durchlaufen werden müssen.
Das HABM hatte den Anmeldungen die Eintragung versagt, da sie mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsverordnung Nr. 207/2009 nicht in Einklang zu bringen sei. Vielmehr fehle derartigen Marken u.a. die Unterscheidungskraft. Auch wären derartige Abbildungen von Spielfeldern für Wettbewerber freihaltebedürftig.
Hiergegen richtete sich sodann die Beschwerde der Schmidt Spiele GmbH vor dem EuGH.

Spielfeld erlangt keine Unterscheidungskraft als Bildmarke

Der EuGH spielte jedoch das Spiel im übertragenen Sinne nicht mit und schlug gewissermaßen die durch die Antragstellerin ins Feld gezogenen Spielfiguren, indem er nun durch zwei ähnlich lautende Entscheidungen die Beschwerde zurückwies. Laut EuGH bestünden die angemeldeten Bilder lediglich aus einer typischen Wiedergabe von Spielfeldern eines Gesellschaftsspiels, mithin aus einer ausschließlich optischen Wiedergabe der Waren selbst. Es liege letztlich keine ausreichende Unterscheidbarkeit von anderen Spielbrettern im Handel vor, welche üblicherweise verwendet würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Zeichen nicht als Marken auffassen, die auf eine betriebliche Herkunft hinwiesen. Vielmehr würden die Verbraucher in den Abbildungen von Spielfeldern lediglich einen Hinweis auf den Inhalt des jeweiligen Gesellschaftsspiels sehen.

Teilweise Zurückverweisung an das HABM

Für die Antragstellerin gibt es gleichwohl noch eine Möglichkeit, zumindest teilweise in das Spiel zurückzukehren: Für einige weitere der angemeldeten Waren und Dienstleistungen – so der EuGH – sei die Anmeldung nochmals zu prüfen, da das HABM bei der Zurückweisung der Eintragung nicht ausreichend differenziert habe

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