Urheberpersönlichkeitsrecht: Nutzung von Höhner-Songs im NPD-Wahlkampf rechtswidrig

Die Höhner waren entsetzt! Ausgerechnet die NPD hatte auf Wahlkampfveranstaltungen im Jahr 2014  ihre Songs gespielt. Musste man dies dulden? Der Streit landete vor Gericht und ging durch die Instanzen. Nun entschied der BGH.

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Abspielen der Lieder nach Rede des Landesvorsitzenden

In dem Rechtsstreit ging es um zwei Lieder der beliebten Kölner Band „Höhner“. Der Thüringer Landesverband der NPD hatte die bekannten Songs „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt gehts los“ auf seinen Veranstaltungen im Landtagswahlkampf 2014  von Tonträgern abgespielt, und zwar jeweils unmittelbar, nachdem der Landesvorsitzende seine Rede gehalten hatte und zu den Gesprächen mit Bürgern übergeleitet wurde. GEMA Beiträge für die öffentliche Wiedergabe waren offenbar von der NPD entrichtet worden.

Die „Höhner“ bestritten den Klageweg

Diese Nutzung ihrer Lieder wollte die Kölner Band nicht dulden. Nach einem erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren machten die Höhner und deren Mitglieder in einer Hauptsacheklage Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend und beriefen sich auf ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Vor dem LG Erfurt sowie im Berufungsverfahren vor dem OLG Jena waren sie auch hierbei erfolgreich. Nun bestätigte auch der BGH Beschluss vom 11.05.2017, Az. I ZR 147/16) die Sicht der Vorinstanzen.

BGH sieht Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt

Durch die beanstandete Nutzung der Lieder werde das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei berge bereits für sich ein hohes Potential für eine Beeinträchtigung von Interessen der Urheber. Vorliegend sei die Wiedergabe der Musikstücke „in den Zusammenhang des politischen Wahlkampfes“ gestellt worden. Man habe die Lieder nicht etwa bloß zur Überbrückung von Wartezeit abgespielt sondern unmittelbar in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung eingebunden. Jedenfalls im vorliegenden Fall einer Band, die sich bereits öffentlich gegen die Ziele der beklagten Partei ausgesprochen habe, sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Auch im Rahmen der Rechteübertragung an die GEMA habe die Band nicht mit der Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien rechnen müssen.

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