BGH: Keine Unlauterkeit bei Werbeblocker AdBlock Plus

Verstößt das Geschäftsmodell von Webeblockern im Internet gegen Wettbewerbsrecht? Seit Jahren setzt sich das Verlagshaus Springer gegen den Betreiber der Werbeblockers AdBlock Plus zur Wehr und versucht, die Unlauterkeit der Geschäftspraktiken gerichtlich feststellen zu lassen. Nun hat der BHG entschieden.

Werbeblocker Adblocker Adblock
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Werbeblocker: Dorn im Auge der Anbieter kostenloser Inhalte

Wer im Internet kostenlos redaktionelle Inhalte konsumiert, ist in aller Regel vielfach mit Werbung konfrontiert, durch welche die Gratis-Inhalte finanziert werden. Um von dieser Werbung nicht behelligt zu werden, greifen viele Nutzer auf so genannte Werbeblocker zurück. Mit Hilfe dieser Programme bzw. Browser-Ad-Ons lässt sich die unerwünschte Werbung häufig ausblenden. Den Anbietern der Inhalte gehen auf diese Weise jedoch Einnahmen in Milliardenhöhe verloren. Seit Jahren geht das Verlagshaus Springer gegen die Firma Eyeo vor, dem Anbieter der besonders bekannten Werbeblocker-Software AdBlock Plus. Dabei geht es nicht nur um die bloße Tatsache der Werbungsunterdrückung. Insbesondere die Praxis des so genannten Whitelistings, bei dem die Werbung zahlender Unternehmen von Eyeo wieder freigeschaltet wurde, wurde von Springer als unlauter kritisiert.

Teilerfolg von Springer vor dem OLG Köln

Nachdem das klagende Verlagshaus vor dem LG Köln noch unterlegen war, hatte es vor dem OLG Köln zumindest noch teilweise Recht bekommen. So ist die Praxis des Whitelistings zunächst vom OLG als wettbewerbswidrig eingestuft worden.

BGH: Keine Unlauterkeit, auch nicht hinsichtlich Whitelisting

Der BGH (Urteil vom 19.04.2018, Az. I ZR 154/16) stellte sich nun jedoch voll hinter den Werbeblocker und verneinte die Unlauterkeit des Geschäftsmodells und somit auch die von Springer geltend gemachten Unterlassungsansprüche – auch hinsichtlich des Whitelistings. So stelle das Angebot von AdBlock Plus keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Der Werbeblocker erziele vielmehr Einnahmen, indem er gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung gegen die Aufnahme in die Whitelist eröffne. Das Geschäftsmodell setze demnach gerade die Funktionsfähigkeit der Internetseite der Klägerin voraus. Der BGH berücksichtigte bei seiner Entscheidung insbesondere auch die Tatsache, dass den betroffenen Unternehmen und Seitenbetreibern die Möglichkeit bliebe, die Nutzer entsprechender Werbeblocker von der Nutzung der Websiten sperrt.

Auch eine „agressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG vermochte der BGH nicht zu erkennen. So fehle es an einer unzulässigen Beeinflussung der Marktteilnehmer, da deren Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung durch das Werbeblocker-Angebot nicht wesentlich eingeschränkt werde.

Das klagende Verlagshaus will die Entscheidung nicht akzeptieren und kündigte an, mittels einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Auch sei die Praxis des Werbeblockers unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts zu überprüfen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64).