Auskunftsanspruch im Urheberrecht: Werbeerlöse müssen nicht immer angegeben werden

Auskunftsanspruch: Das OLG Köln (Urteil vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15) hat entschieden, dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nicht automatisch die Auskunft über die im TV bei Werbeunterbrechungen erzielten Werbeerlöse erfassen muss. Entscheidend ist, wie detailliert die zu erteilende Auskunft im Urteil bestimmt ist.

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Auskunftsanspruch: Beklagter war zur Auskunft verurteilt worden

Ein Drehbuchautor hatte vor einem Gericht dem Grunde nach eine zusätzliche, angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der Ausstrahlung einiger Folgen der bekannten Serie „Alarm für Cobra 11“ erkämpft. So hatte der klagende Autor u. a. einen Auskunftsanspruch durchgesetzt. Ein Auskunftsanspruch im Urheberrecht kann dazu dienen, dass der Urheber erfährt, welche Umsätze mit seinem Werk erzielt wurden. Auf diese Weise wird ihm ermöglicht, seinen eigenen, angemessenen Anteil berechnen zu können. Die Beklagte war vorliegend im Urteil dazu verpflichtet worden,

Später beantragte der klagende Drehbuchautor vor dem LG Köln ein Zwangsgeld, da die Beklagte den Auskunftsanspruch nicht ausreichend erfüllt habe. U. a. habe sie nicht mitgeteilt, welche Erlöse sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt habe. Das LG sah dies auch so und verhängte ein entsprechendes Zwangsgeld.

OLG Köln: Werbeerlöse vorliegend nicht vom Auskunftstenor erfasst

Das OLG entschied nun, dass die Beklagte über die Werbeerlöse keine Auskunft erteilen musste, da sich eine so weit gehende Verpflichtung nicht aus dem Urteilstenor ergebe. Offenbar hatte der Antragsteller versäumt, seinen Auskunftsantrag so detailliert zu formulieren, dass daraus die Verpflichtung zu Auskunft über Werbeerlöse in Werbepausen eindeutig hervorgehe. Es obliege der Verantwortung des Antragstellers, seinen Auskunftsantrag hinreichend deutlich zu formulieren und so einen entsprechenden Titel zu erwirken.

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