Abmahnung: Kanzlei Preu Bohlig mahnt für MO Streetwear GmbH ab

Markenrecht – Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig erhalten, weil Sie Markenrechte der Firma Mo Streetwear GmbH (etwa bezogen auf die Marken „MO“ oder „HOMEBASE“) verletzt haben sollen? Wie soll man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Markenrecht Abmahnung Preu Bohlig
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Abmahnung der Kanzei Preu Bohlig wegen Markenrecht – worum geht es?

Den Empfängern einer solchen markenrechtlichen Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig  wird üblicherweise vorgeworfen, Markenrechte der Firma MO Streetwear GmbH an den Marken „MO “ und „HOMEBASE“ verletzt zu haben, etwa durch Angebote im Internet, z. B. auf eBay. So wird den Händlern etwa vorgeworfen, Bekleidung unter Nutzung der Markennamen anzubieten, ohne dass eine entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers vorläge.

Was wird in der Abmahnung verlangt?

Gefordert wird daher in der Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Weiterhin wird üblicherweise gefordert, dass der Abgemahnte unter Vorlage entsprechender Dokumente verschiedene Auskünfte über die mutmaßliche Rechtsverletzung erteilen soll. Schließlich wird auch verlangt, dass der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Preu Bohlig für die Abmahnung ersetzt. Hierbei wird nicht selten ein Gegenstandswert von 100.000,00 € oder mehr angesetzt.

Abmahnung wegen Verletzung von Markenrecht – was tun?

Wir empfehlen, die in der Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig erhobenen Forderungen keinesfalls ohne nähere Prüfung zu akzeptieren. In zahlreichen Fällen markenrechtlicher Abmahnungen ist es mehr als fraglich, ob die Ansprüche überhaupt oder in dem beanspruchten Umfang zu Recht erhoben werden. Vor allem eine Unterlassungserklärung, an deren Inhalt man möglicherweise noch jahrelang gebunden ist, sollte nicht abgegeben werden, ohne vorher hierzu einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Die von abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen sind oftmals deutlich nachteiliger formuliert als erforderlich. Auch ob der geforderte Geldbetrag überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf, ist oft mehr als fraglich und hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang die in der Abmahnung begehrte Auskunft erteilt werden sollte,  empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Wenn auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit, die Abmahnungen der Kanzlei Preu Bohlig  und anderen abmahnenden Kanzleien erhalten haben.