Abmahnung der Kanzlei Fareds wegen des Films „Pay The Ghost“

Die Kanzlei „Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Hamburg mahnt seit mehreren Jahren im Auftrag verschiedener Medienunternehmen der Musik- und Filmindustrie private Inhaber von Internetanschlüssen wegen des Tauschs von Filmen bzw. Musik über entsprechende Tauschbörsen im Internet (Filesharing) ab. Aktuell ist es der Film „Pay the Ghost“, mit dem bekannten Schauspieler Nicholas Cage, der Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei Fareds ist.

Abmahnung der Kanzlei Fareds – worum geht es?

Den Empfängern der Fareds-Abmahnung wird vorgeworfen, über ihren Internetanschluss mittels so genannter Tauschbörsen im Internet (Peer-to-Peer-Netze) den aktuellen Film „Pay the Ghost“ im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies stelle einen Verstoß gegen das ausschließliche Recht des abmahnenden Rechteinhabers auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG dar.

Was wird in der Abmahnung der Kanzlei Fareds verlangt?

In der Abmahnung der Kanzlei Fareds wird die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ verlangt. Darüber hinaus fordert die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 835,00 € für die jeweils angeblich begangene Urheberrechtsverletzung.

Wie soll man auf so eine Abmahnung wegen „Pay the Ghost“ reagieren?

Wir empfehlen, die in der Abmahnung der Kanzlei Fareds erhobenen Forderungen jedenfalls nicht ohne genauere Prüfung zu erfüllen. In einer Vielzahl von Fällen ist mehr als zweifelhaft, ob die von der Kanzlei Fareds geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu Recht erhoben werden, zumal wenn es andere Personen (z. B. Familienmitglieder) waren, die tatsächlich für die Downloads verantwortlich gewesen sein können. Vor allem eine Unterlassungserklärung, an deren Inhalt man möglicherweise noch viele Jahre später gebunden ist, sollte in keinem Fall abgegeben werden, ohne sich vorher mit einem Rechtsanwalt hierzu beraten zu haben. Die von abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen sind oftmals deutlich nachteilhafter formuliert als sie sein müssten. Auch ob der geforderte Geldbetrag überhaupt geschweige denn in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf, ist oft mehr als fraglich und hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten haben und sich hierzu beraten lassen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit, die Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in folgendem Filesharing-Beitrag.